Gebührenverordnung
zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs
(Geb­V SchKG)

vom 23. September 1996 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 2 Aufsicht

Die Auf­sichts­be­hör­de über­wacht die An­wen­dung der Ver­ord­nung; den Be­trei­bungs- und Kon­kurs­be­am­ten, aus­ser­amt­li­chen Kon­kurs­ver­wal­tern, Sach­wal­tern und Li­qui­da­to­ren steht das Recht der Wei­ter­zie­hung zu (Art. 18 und 19 SchKG).

BGE

128 III 476 () from 9. Oktober 2002
Regeste: Gebühren des Betreibungsamtes für die Verwaltung von Grundstücken; Erhebung einer zusätzlichen Gebühr (Art. 27 Abs. 4 GebV SchKG). Der vom Bundesrat gestützt auf Art. 16 Abs. 1 SchKG festgesetzte Gebührentarif hat abschliessenden Charakter (E. 1). In Gebührensachen schreitet das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Beschwerde hin ein (E. 2). Die Erhebung einer zusätzlichen, von der Schwierigkeit des Einzelfalles unabhängigen Gebühr von 3% für die amtliche Verwaltung von Grundstücken ist unvereinbar mit dem klaren Wortlaut von Art. 27 Abs. 4 GebV SchKG und dem abschliessenden Charakter der eidgenössischen Tarifgestaltung (E. 3).

129 III 366 () from 2. Mai 2003
Regeste: Gebühr für Auskünfte gemäss Art. 8a SchKG. Die massgebenden Kriterien zur Festsetzung der Gebühr finden sich in der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG), und nicht in der von Betreibungsämtern anderer Kantone begründeten Praxis (E. 2). Im konkreten Fall Bestätigung einer Gebühr für Papierausdrucke aus einem informatisierten Register, die gestützt auf Art. 12, Art. 9 Abs. 1 lit. a und Art. 5 Abs. 1 GebV SchKG festgesetzt wurde (E. 3).

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