Gebührenverordnung
zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs
(Geb­V SchKG)

vom 23. September 1996 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 23 Pfändung für mehrere Forderungen

1 Die gleich­zei­ti­ge Pfän­dung für meh­re­re For­de­run­gen ge­gen den­sel­ben Schuld­ner gilt als ei­ne Pfän­dung. Die Ge­bühr be­misst sich nach dem Ge­samt­be­trag der For­de­run­gen.

2 Ge­büh­ren und Aus­la­gen sind auf die ein­zel­nen Be­trei­bun­gen im Ver­hält­nis der For­de­rungs­be­trä­ge zu ver­tei­len.

3 Ver­ur­sacht ein Gläu­bi­ger zu­sätz­li­che Ge­büh­ren und Aus­la­gen, so sind die­se ein­zeln nach dem Ver­ur­sa­cher­prin­zip zu ver­rech­nen.

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