Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
vom 23. September 1996 (Stand am 1. Januar 2022)
Art. 23Pfändung für mehrere Forderungen
1 Die gleichzeitige Pfändung für mehrere Forderungen gegen denselben Schuldner gilt als eine Pfändung. Die Gebühr bemisst sich nach dem Gesamtbetrag der Forderungen.
2 Gebühren und Auslagen sind auf die einzelnen Betreibungen im Verhältnis der Forderungsbeträge zu verteilen.
3 Verursacht ein Gläubiger zusätzliche Gebühren und Auslagen, so sind diese einzeln nach dem Verursacherprinzip zu verrechnen.