Gebührenverordnung
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Art. 25 Beweismittel für Drittansprüche
Die Gebühr für die Vorlegung der Beweismittel für einen Drittanspruch im Pfändungs‑, Arrest- oder Retentionsverfahren geht zu Lasten des Gesuchstellers und bestimmt sich nach Artikel 12. |