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Gebührenverordnung
zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs
(Geb­V SchKG)

vom 23. September 1996 (Stand am 1. Januar 2022)

Art. 25 Beweismittel für Drittansprüche

Die Ge­bühr für die Vor­le­gung der Be­weis­mit­tel für einen Drit­t­an­spruch im Pfän­dungs‑, Ar­rest- oder Re­ten­ti­ons­ver­fah­ren geht zu Las­ten des Ge­such­stel­lers und be­stimmt sich nach Ar­ti­kel 12.