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Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
vom 23. September 1996 (Stand am 1. Januar 2022)
Art. 25Beweismittel für Drittansprüche
Die Gebühr für die Vorlegung der Beweismittel für einen Drittanspruch im Pfändungs‑, Arrest- oder Retentionsverfahren geht zu Lasten des Gesuchstellers und bestimmt sich nach Artikel 12.