Gebührenverordnung
zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs
(Geb­V SchKG)

vom 23. September 1996 (Stand am 1. Januar 2022)


Open article in different language:  FR  |  IT
Art. 27 Verwaltung von Grundstücken

1 Die Ge­bühr für die Ver­wal­tung von Grund­stücken, ein­sch­liess­lich Ab­schluss von Miet- oder Pacht­ver­trä­gen so­wie Buch- und Rech­nungs­füh­rung, be­trägt 5 Pro­zent der wäh­rend der Dau­er der Ver­wal­tung er­ziel­ten oder er­ziel­ba­ren Miet- oder Pacht­zin­se.

2 Wird das Grund­stück nicht ge­nutzt, so be­trägt die jähr­li­che Ge­bühr 1 Pro­mil­le des Schät­zungs­wer­tes des Grund­stücks.

3 Die tat­säch­li­chen Ver­wal­tungs­kos­ten (Un­kos­ten, Ba­raus­la­gen) gel­ten als Aus­la­gen.

4 Die Auf­sichts­be­hör­de kann in be­son­de­ren Fäl­len die Ge­bühr an­ge­mes­sen er­hö­hen.

BGE

128 III 476 () from 9. Oktober 2002
Regeste: Gebühren des Betreibungsamtes für die Verwaltung von Grundstücken; Erhebung einer zusätzlichen Gebühr (Art. 27 Abs. 4 GebV SchKG). Der vom Bundesrat gestützt auf Art. 16 Abs. 1 SchKG festgesetzte Gebührentarif hat abschliessenden Charakter (E. 1). In Gebührensachen schreitet das Bundesgericht nicht von Amtes wegen, sondern nur auf Beschwerde hin ein (E. 2). Die Erhebung einer zusätzlichen, von der Schwierigkeit des Einzelfalles unabhängigen Gebühr von 3% für die amtliche Verwaltung von Grundstücken ist unvereinbar mit dem klaren Wortlaut von Art. 27 Abs. 4 GebV SchKG und dem abschliessenden Charakter der eidgenössischen Tarifgestaltung (E. 3).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden