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Gebührenverordnung
zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs
(Geb­V SchKG)

vom 23. September 1996 (Stand am 1. Januar 2022)

Art. 27 Verwaltung von Grundstücken

1 Die Ge­bühr für die Ver­wal­tung von Grund­stücken, ein­sch­liess­lich Ab­schluss von Miet- oder Pacht­ver­trä­gen so­wie Buch- und Rech­nungs­füh­rung, be­trägt 5 Pro­zent der wäh­rend der Dau­er der Ver­wal­tung er­ziel­ten oder er­ziel­ba­ren Miet- oder Pacht­zin­se.

2 Wird das Grund­stück nicht ge­nutzt, so be­trägt die jähr­li­che Ge­bühr 1 Pro­mil­le des Schät­zungs­wer­tes des Grund­stücks.

3 Die tat­säch­li­chen Ver­wal­tungs­kos­ten (Un­kos­ten, Ba­raus­la­gen) gel­ten als Aus­la­gen.

4 Die Auf­sichts­be­hör­de kann in be­son­de­ren Fäl­len die Ge­bühr an­ge­mes­sen er­hö­hen.