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Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
vom 23. September 1996 (Stand am 1. Januar 2022)
Art. 27Verwaltung von Grundstücken
1 Die Gebühr für die Verwaltung von Grundstücken, einschliesslich Abschluss von Miet- oder Pachtverträgen sowie Buch- und Rechnungsführung, beträgt 5 Prozent der während der Dauer der Verwaltung erzielten oder erzielbaren Miet- oder Pachtzinse.
2 Wird das Grundstück nicht genutzt, so beträgt die jährliche Gebühr 1 Promille des Schätzungswertes des Grundstücks.
3 Die tatsächlichen Verwaltungskosten (Unkosten, Barauslagen) gelten als Auslagen.
4 Die Aufsichtsbehörde kann in besonderen Fällen die Gebühr angemessen erhöhen.