Gebührenverordnung
zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs
(Geb­V SchKG)

vom 23. September 1996 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 31 Verwertung aus mehreren Betreibungen

Wer­den Ge­gen­stän­de aus ver­schie­de­nen Be­trei­bun­gen gleich­zei­tig ver­wer­tet, so ist die Ver­wer­tungs­ge­bühr nach dem Ge­sam­t­er­lös zu be­rech­nen. Die­ser Be­trag ist auf die ein­zel­nen Be­trei­bun­gen zu ver­tei­len, und zwar im Ver­hält­nis des Er­lö­ses aus den be­tref­fen­den Ob­jek­ten oder, wenn sich kein Er­wer­ber fin­det, im Ver­hält­nis zu den Schät­zungs­wer­ten.

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