Gebührenverordnung
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Art. 37 Eigentumsvorbehalt
1 Die Gebühr für die Verrichtungen bei der Eintragung von Eigentumsvorbehalten nach Verordnung vom 19. Dezember 191023 betreffend die Eintragung der Eigentumsvorbehalte geht zu Lasten des Antragstellers und beträgt:
2 Die Löschung einer Eintragung und die Bestätigung von Verrichtungen im Sinne von Absatz 1 Buchstaben a und b auf dem Vertrag sind gebührenfrei. 3 Im Falle des Verkaufs derselben Sache an mehrere Erwerber mit Wohnsitz im gleichen Registerkreis ist nur eine Gebühr geschuldet. |