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Gebührenverordnung
zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs
(Geb­V SchKG)

vom 23. September 1996 (Stand am 1. Januar 2022)

Art. 38 Selbständige Festsetzung des Kompetenzbetrages

1 Die Ge­bühr für die Fest­set­zung des Kom­pe­tenz­be­tra­ges aus­ser­halb der Zwangs­voll­stre­ckung geht zu Las­ten des Ge­such­stel­lers und be­trägt 40 Fran­ken.

2 Dau­ert die Ver­rich­tung län­ger als ei­ne Stun­de, so be­trägt die Ge­bühr 40 Fran­ken für je­de wei­te­re hal­be Stun­de.