Gebührenverordnung
|
Art. 41 Rückzug einer Betreibung und Löschung eines Verlustscheines 24
Die Protokollierung des Rückzugs einer Betreibung und die Löschung eines Verlustscheines sind gebührenfrei. 24 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. April 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 259). |