Gebührenverordnung
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Art. 46 Andere Verrichtungen
1 Die Gebühr beträgt:
2 Im übrigen bestimmen sich die Gebühren sinngemäss nach:
3 Die Entschädigung je halbe Sitzungsstunde beträgt:
4 Für Verrichtungen ausserhalb von Sitzungen beträgt die Entschädigung für den Präsidenten und die übrigen Mitglieder des Gläubigerausschusses 50 Franken je halbe Stunde. |