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Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG)
vom 23. September 1996 (Stand am 1. Januar 2022)
Art. 46Andere Verrichtungen
1 Die Gebühr beträgt:
a.
20 Franken für die Einschreibung und Prüfung jeder Konkursforderung, einschliesslich der Abfassung, Reinschrift und Auflegung des Kollokationsplanes;
b.
20 Franken für eine Verfügung über einen Eigentumsanspruch;
c.
je 200 Franken für die Schlussrechnung, den Verteilungsplan und den Schlussbericht an das Konkursgericht; dauert die Verrichtung länger als eine Stunde, so erhöht sich die Gebühr um 50 Franken je weitere halbe Stunde;
d.
20 Franken für eine Abtretung von Rechtsansprüchen auf Verlangen eines Gläubigers.
2 Im übrigen bestimmen sich die Gebühren sinngemäss nach:
a.
den Artikeln 26 und 27 für die Verwahrung und Verwaltung von Gegenständen des Massevermögens;
b.
Artikel 19 für den Einzug von Forderungen und für die Begleichung von Masseschulden;
c.
den Artikeln 29, 30, 32 und 36 für die Verwertung des Massevermögens;
d.
Artikel 33 für die Verteilung des Erlöses.
3 Die Entschädigung je halbe Sitzungsstunde beträgt:
a.
60 Franken für den Präsidenten des Gläubigerausschusses und den Protokollführer;
b.
50 Franken für die übrigen Mitglieder des Gläubigerausschusses und den Konkursverwalter, der nicht als Protokollführer mitwirkt.
4 Für Verrichtungen ausserhalb von Sitzungen beträgt die Entschädigung für den Präsidenten und die übrigen Mitglieder des Gläubigerausschusses 50 Franken je halbe Stunde.