Gebührenverordnung
zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs
(Geb­V SchKG)

vom 23. September 1996 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 52 Konkurseröffnung

Die Ge­bühr für den Ent­scheid über die Kon­kurser­öff­nung be­trägt:

a.
in nicht strei­ti­gen Fäl­len 40–200 Fran­ken;
b.
in strei­ti­gen Fäl­len 50–500 Fran­ken.

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