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Gebührenverordnung
zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs
(GebV SchKG)
vom 23. September 1996 (Stand am 1. Januar 2022)
Art. 53
Andere Verfügungen des Konkursgerichts
Die Gebühr beträgt 40–200 Franken für:
a.
vorsorgliche Anordnungen;
b.
die Einstellung des Konkurses;
c.
die Anordnung des summarischen Verfahrens;
d.
den Widerruf des Konkurses;
e.
das Schlussdekret.