Gebührenverordnung
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Art. 56 Einvernehmliche private Schuldenbereinigung
1 Die Gebühr für Bewilligung, Verlängerung oder Widerruf der Stundung beträgt 40–200 Franken. 2 Für die Festsetzung des Honorars des Sachwalters gilt Artikel 55 sinngemäss. |