Gebührenverordnung
zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs
(Geb­V SchKG)

vom 23. September 1996 (Stand am 1. Januar 2022)


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Art. 62 Parteientschädigung

1 ...32

2 Im Be­schwer­de­ver­fah­ren nach den Ar­ti­keln 17–19 des SchKG darf kei­ne Par­tei­ent­schä­di­gung zu­ge­spro­chen wer­den.

32 Auf­ge­ho­ben durch Ziff. II 5 der V vom 18. Ju­ni 2010 über die An­pas­sung von Ver­ord­nun­gen an die Schwei­ze­ri­sche Zi­vil­pro­zess­ord­nung, mit Wir­kung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3053).

BGE

149 III 210 (5A_433/2022) from 24. November 2022
Regeste: Art. 68 und 80 f. SchKG; Betreibung für mit definitivem Rechtsöffnungsentscheid zugesprochene Kosten und Parteientschädigung; Rechtsöffnungstitel; Einwendung des Schuldners. Der Rechtsöffnungsentscheid, welcher dem Gläubiger Kosten und eine Parteientschädigung zuspricht, kann einen definitiven Rechtsöffnungstitel für diese Forderungen gegen den Schuldner darstellen. Setzt der Gläubiger allerdings die Betreibung nicht fort, hat er die Betreibungskosten unnötigerweise verursacht, sodass er sie nicht auf den Schuldner überwälzen kann. Letzterer verfügt diesfalls in der neuen Betreibung über die Einwendung, die Schuld sei getilgt (E. 4).

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