Gebührenverordnung
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Art. 62 Parteientschädigung
1 ...32 2 Im Beschwerdeverfahren nach den Artikeln 17–19 des SchKG darf keine Parteientschädigung zugesprochen werden. 32 Aufgehoben durch Ziff. II 5 der V vom 18. Juni 2010 über die Anpassung von Verordnungen an die Schweizerische Zivilprozessordnung, mit Wirkung seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3053). |