Gebührenverordnung
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Art. 9 Schriftstücke
1 Die Gebühr für die Erstellung eines nicht besonders tarifierten Schriftstücks beträgt:
1bis Erfordert die Erstellung eines Schriftstücks mehr als eine Stunde, so erhöht sich die Gebühr um 40 Franken für jede weitere halbe Stunde.2 2 Schriftstücke im Geldverkehr und Aktenexemplare sind gebührenfrei. 3 Für Fotokopien aus bestehenden Akten kann das Amt eine Gebühr von 2 Franken je Kopie erheben. 4 Das Amt kann für das Ausfüllen von Formularen für Begehren eine Gebühr bis zu 5 Franken erheben. 2 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. April 2021, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 259). |