Verordnung
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Art. 7 Inkasso
1 Die Gebühren nach den Ziffern 1–4 des Anhangs können zum Voraus oder per Nachnahme verlangt werden. 2 Das ASTRA kann das Inkasso durch andere Bundesstellen vornehmen lassen. 3 Die Gebühr für die Ausstellung von Bewilligungen ist auch dann geschuldet, wenn von der Bewilligung kein Gebrauch gemacht wird. |