Verordnung
|
Art.5 Anpassung an die Teuerung
Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) passt die Gebührenansätze, die Gebührenrahmen und den Stundenansatz jeweils auf den nächstfolgenden Jahresanfang an die Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise an, sofern die Erhöhung seit Inkrafttreten dieser Verordnung oder seit der letzten Anpassung 5 Prozent oder mehr beträgt. Die angepassten Beträge werden auf 5 Franken auf- oder abgerundet. |