Verordnung
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Art. 12 Stellungnahmen
1 Holt eine kantonale oder kommunale Behörde im Rahmen eines Verfahrens eine Stellungnahme des BAZL ein, so erhebt dieses eine Gebühr nach Zeitaufwand. Wird dem Bund Gegenrecht gewährt, so erhebt das BAZL keine Gebühr. 2 Die gesuchstellende Behörde muss im Voraus über die Gebühr unterrichtet werden. 3 Die Gebühr wird direkt von der gesuchstellenden Behörde erhoben. |