Verordnung
über die Gebühren des Bundesamtes
für Zivilluftfahrt
(GebV-BAZL)

vom 28. September 2007 (Stand am 1. März 2021)


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Art. 21 Eintragung

1 Die Ge­bühr für die Ein­tra­gung ei­nes Luft­fahr­zeugs in das Luft­fahr­zeug­buch hängt von der höchst­zu­läs­si­gen Ab­flug­mas­se ab. Sie be­trägt 9 Fran­ken pro 100 kg.

2 Es gilt ein Ge­büh­ren­rah­men von 195 bis 10 320 Fran­ken.

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