Verordnung
über die Gebühren des Bundesamtes
für Zivilluftfahrt
(GebV-BAZL)

vom 28. September 2007 (Stand am 1. März 2021)


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Art. 23 Streichung

Die Ge­bühr für die Strei­chung ei­nes Luft­fahr­zeu­ges im Luft­fahr­zeug­buch be­trägt 20 Pro­zent der für die Auf­nah­me er­ho­be­nen Ge­bühr.

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