Verordnung
über die Gebühren des Bundesamtes
für Zivilluftfahrt
(GebV-BAZL)

vom 28. September 2007 (Stand am 1. März 2021)


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Art. 25 Ausdehnung von Pfandrechten

Für die Aus­deh­nung ei­nes Pfand­rech­tes auf wei­te­re Luft­fahr­zeu­ge oder auf Er­satz­teil­la­ger be­trägt die Ge­bühr 20 Pro­zent der für die Be­grün­dung des Pfand­rech­tes er­ho­be­nen Ge­bühr.

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