Verordnung
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Art. 29a Berechtigung als Prüfungsexperte oder Prüfungsexpertin und als Sprachprüfer oder Sprachprüferin 40
1 Für die Bearbeitung eines Gesuches um die Erteilung einer Berechtigung als Prüfungsexperte oder Prüfungsexpertin und als Sprachprüfer oder Sprachprüferin wird eine Gebühr von 100 Franken erhoben. 2 Für die Instruktion und die laufende Überwachung eines Prüfungsexperten oder einer Prüfungsexpertin werden folgenden Gebühren erhoben:
40 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015 (AS 20154411). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. Febr. 2021, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 83). |