Verordnung
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Art. 29e Übertragung flugmedizinischer Dossiers vom oder ins Ausland 44
Für die Übertragung der flugmedizinischen Unterlagen des Inhabers oder der Inhaberin eines flugmedizinischen Zeugnisses von einer ausländischen Behörde an das BAZL oder vom BAZL an eine ausländische Behörde wird vom Inhaber oder der Inhaberin des Zeugnisses eine Gebühr ohne Gebührenrahmen nach Zeitaufwand erhoben. 44 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 28. Okt. 2015, in Kraft seit 1. Jan. 2016 (AS 20154411). |