Verordnung
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Art. 42 Nicht gewerbsmässiger Betrieb von technisch komplexen Luftfahrzeugen (NCC)
1 Für eine Deklaration für einen nicht gewerbsmässigen Betrieb von technisch komplexen Luftfahrzeugen (NCC) werden folgende Gebühren erhoben:
2 Für die laufende Aufsicht und für ausserordentliche Inspektionen wird eine Gebühr nach Zeitaufwand innerhalb eines Gebührenrahmens von 100 bis 20 000 Franken erhoben. 3 Für Sondergenehmigungen, Zusatz- und Ausnahmebewilligungen sowie alle anderen Genehmigungen, Prüfungen oder Bewilligungen sowie deren Änderung, Einschränkung oder Entzug wird eine Gebühr ohne Gebührenrahmen nach Zeitaufwand erhoben. |