Verordnung
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Art. 50 Vorprüfung
1 Für Vorprüfungen von Dossiers für Infrastrukturanlagen der Luftfahrt, die einen grossen administrativen Aufwand verursachen, wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben. 2 Die gesuchstellende Person muss im Voraus über die Gebühr unterrichtet werden. |