Verordnung
über die Gebühren des Bundesamtes
für Zivilluftfahrt
(GebV-BAZL)

vom 28. September 2007 (Stand am 1. März 2021)


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Art. 7 Ablehnung oder Rückzug eines Gesuchs, Wiederholung oder Verhinderung einer Prüfung

1 Wird ein Ge­such ab­ge­lehnt oder zu­rück­ge­zo­gen, so wird ei­ne Ge­bühr nach Zeit­auf­wand er­ho­ben.

2 Ei­ne Prü­fungs­ge­bühr wird auch dann er­ho­ben, wenn die Prü­fung ganz oder teil­wei­se wie­der­holt wer­den muss.

3 Kann ei­ne an­ge­setz­te Prü­fung aus Grün­den, für die die ge­such­stel­len­de Per­son ver­ant­wort­lich ist, nicht statt­fin­den, so muss die­se die ent­stan­de­nen Kos­ten be­zah­len.

4 Die Ge­büh­ren und die zu tra­gen­den Kos­ten nach den Ab­sät­zen 1–3 sind in kei­nem Fall hö­her als die für die Ver­fü­gung oder Dienst­leis­tung vor­ge­se­he­ne Pau­schal­ge­bühr oder ma­xi­ma­le Ge­bühr nach Ge­büh­ren­rah­men.

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