Verordnung
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Art. 7 Ablehnung oder Rückzug eines Gesuchs, Wiederholung oder Verhinderung einer Prüfung
1 Wird ein Gesuch abgelehnt oder zurückgezogen, so wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben. 2 Eine Prüfungsgebühr wird auch dann erhoben, wenn die Prüfung ganz oder teilweise wiederholt werden muss. 3 Kann eine angesetzte Prüfung aus Gründen, für die die gesuchstellende Person verantwortlich ist, nicht stattfinden, so muss diese die entstandenen Kosten bezahlen. 4 Die Gebühren und die zu tragenden Kosten nach den Absätzen 1–3 sind in keinem Fall höher als die für die Verfügung oder Dienstleistung vorgesehene Pauschalgebühr oder maximale Gebühr nach Gebührenrahmen. |