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Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Zivilluftfahrt (GebV-BAZL)
vom 28. September 2007 (Stand am 1. März 2021)
Art. 7Ablehnung oder Rückzug eines Gesuchs, Wiederholung oder Verhinderung einer Prüfung
1 Wird ein Gesuch abgelehnt oder zurückgezogen, so wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben.
2 Eine Prüfungsgebühr wird auch dann erhoben, wenn die Prüfung ganz oder teilweise wiederholt werden muss.
3 Kann eine angesetzte Prüfung aus Gründen, für die die gesuchstellende Person verantwortlich ist, nicht stattfinden, so muss diese die entstandenen Kosten bezahlen.
4 Die Gebühren und die zu tragenden Kosten nach den Absätzen 1–3 sind in keinem Fall höher als die für die Verfügung oder Dienstleistung vorgesehene Pauschalgebühr oder maximale Gebühr nach Gebührenrahmen.