Verordnung
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Art. 10 Gebühren im Bereich allgemeine Energie 30
1 Das BFE erhebt Gebühren namentlich für:
2 Das BFE und die Vollzugsstelle können Gebühren erheben für Auskünfte nach Artikel 99 Absatz 1 der Energieförderungsverordnung vom 1. November 201731, die umfangreiche Abklärungen erfordern. 30 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7101). 31 SR 730.03 |