Verordnung
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Art. 12 Aufsichtsabgaben im Bereich Kernenergie 34
1 Die durch Gebühren nach Artikel 11 nicht gedeckten Kosten des BFE werden durch eine Aufsichtsabgabe gedeckt. 2 Zu diesen Kosten gehören namentlich:
34 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Nov. 2008, in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2008 5737). |