Verordnung
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Art. 2 Verzicht auf Gebühren 17
1 Keine Gebühren werden erhoben für die Verfahren zur Gewährung von Bundesbeiträgen. 2 Von Absatz 1 ausgenommen sind die Verfahren für die Erteilung von Geothermie-Erkundungsbeiträgen und Geothermie-Garantien. 17 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. Nov. 2017, in Kraft seit 1. Jan. 2018 (AS 2017 7101). |