Verordnung
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Art. 3 Gebührenbemessung
1 Die Gebühren werden nach den Gebührenansätzen im Anhang berechnet. 2 Für Dienstleistungen und Verfügungen ohne Gebührenansatz werden die Gebühren nach Zeitaufwand berechnet. Die Gebühr beträgt je nach Funktionsstufe des ausführenden Personals 75–250 Franken pro Stunde. 3 Die Gebühr zur Entschädigung der Öffentlichkeitsarbeit der Kantone wird auf der Grundlage der Leistungsvereinbarung nach Artikel 9e Absatz 2 des Stromversorgungsgesetzes festgelegt. Für die Entschädigung der Öffentlichkeitsarbeit in Erfüllung eines Grundauftrags des Bundes darf keine Gebühr erhoben werden.18 18 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. April 2019, in Kraft seit 1. Juni 2019 (AS 2019 1345). |