Verordnung
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Art. 5a Akontozahlungen 23
Für Verfahren, die sich über mehr als ein Jahr erstrecken, kann das BFE entsprechend seinem Aufwand jährliche Akontozahlungen an die Gebühren in Rechnung stellen. 23 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 3. Febr. 2010, in Kraft seit 1. März 2010 (AS 2010665). |