Verordnung
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Art. 7 Erhebung von Aufsichtsgebühren und Aufsichtsabgaben 25
1 Das BFE oder ein anderes Vollzugsorgan können vom Gebührenpflichtigen die Aufsichtsgebühren und vom Abgabepflichtigen die Aufsichtsabgaben vierteljährlich erheben. 2 Die definitive Abrechnung erfolgt jeweils mit der vierten Teilrechnung. 25 Fassung gemäss Anhang Ziff. 1 der Stromversorgungsverordnung vom 14. März 2008, in Kraft seit 1. April 2008 (AS 2008 1223). |