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Art. 17 Befreiung von Funkkonzessionsgebühren
1 Von Funkkonzessionsgebühren befreit sind die Verbreitung von Radio- und Fernsehprogrammen nach Artikel 39 Absatz 1 FMG sowie Organisationen, institutionelle Begünstigte und Personen nach Artikel 39 Absatz 5 FMG. 2 Als Unternehmen des öffentlichen Verkehrs nach Artikel 39 Absatz 5 Buchstabe b FMG gelten:
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