Art. 45 Zuteilung von Adressierungselementen
1 Die Verwaltungsgebühr für die Zuteilung eines Adressierungselements beträgt 420 Franken. 2 Für die Zuteilung einer Einzelnummer beträgt die Verwaltungsgebühr 90 Franken. 3 Für die Zuteilung einer Kurznummer wird die Verwaltungsgebühr nach Zeitaufwand berechnet. Ausgenommen sind die Kurznummern für die freie Wahl der Dienstanbieterin für nationale und internationale Verbindungen. 4 Sind die Pauschalen nach den Absätzen 1 und 2 für eine sofortige Neuzuteilung von Adressierungselementen nach Artikel 7 Absatz 2 AEFV26 unangemessen hoch, so wird die Verwaltungsgebühr stattdessen nach dem Zeitaufwand berechnet. 5 Für die Zuteilung eines Rufzeichens für die Übertragung von Daten (Packet Radio) auf den Frequenzen des Jedermannsfunks beträgt die Verwaltungsgebühr 35 Franken. 6 Für die Zuteilung eines Rufzeichens und einer oder mehrerer Kennungen im Zusammenhang mit Hochsee- und Rheinfunkanlagen beträgt die Verwaltungsgebühr 110 Franken. 7 Für die Zuteilung eines Rufzeichens im Zusammenhang mit Flugfunkanlagen beträgt die Verwaltungsgebühr 110 Franken. 8 Für die Zuteilung eines Rufzeichens im Zusammenhang mit Amateurfunkanlagen beträgt die Verwaltungsgebühr 110 Franken. 9 Führt die Zuteilung eines Adressierungselements zu einem übermässigen Aufwand, so wird die Verwaltungsgebühr nach Zeitaufwand berechnet. |