Verordnung
über die Gebühren im Fernmeldebereich
(Fernmeldegebührenverordnung, GebV-FMG)

Art. 45 Zuteilung von Adressierungselementen

1 Die Ver­wal­tungs­ge­bühr für die Zu­tei­lung ei­nes Adres­sie­rungs­ele­ments be­trägt 420 Fran­ken.

2 Für die Zu­tei­lung ei­ner Ein­zel­num­mer be­trägt die Ver­wal­tungs­ge­bühr 90 Fran­ken.

3 Für die Zu­tei­lung ei­ner Kurz­num­mer wird die Ver­wal­tungs­ge­bühr nach Zeit­auf­wand be­rech­net. Aus­ge­nom­men sind die Kurz­num­mern für die freie Wahl der Dienstan­bie­te­rin für na­tio­na­le und in­ter­na­tio­na­le Ver­bin­dun­gen.

4 Sind die Pau­scha­len nach den Ab­sät­zen 1 und 2 für ei­ne so­for­ti­ge Neu­zu­tei­lung von Adres­sie­rungs­ele­men­ten nach Ar­ti­kel 7 Ab­satz 2 AEFV26 un­an­ge­mes­sen hoch, so wird die Ver­wal­tungs­ge­bühr statt­des­sen nach dem Zeit­auf­wand be­rech­net.

5 Für die Zu­tei­lung ei­nes Ruf­zei­chens für die Über­tra­gung von Da­ten (Packet Ra­dio) auf den Fre­quen­zen des Je­der­manns­funks be­trägt die Ver­wal­tungs­ge­bühr 35 Fran­ken.

6 Für die Zu­tei­lung ei­nes Ruf­zei­chens und ei­ner oder meh­re­rer Ken­nun­gen im Zu­sam­men­hang mit Hoch­see- und Rhein­funk­an­la­gen be­trägt die Ver­wal­tungs­ge­bühr 110 Fran­ken.

7 Für die Zu­tei­lung ei­nes Ruf­zei­chens im Zu­sam­men­hang mit Flug­funk­an­la­gen be­trägt die Ver­wal­tungs­ge­bühr 110 Fran­ken.

8 Für die Zu­tei­lung ei­nes Ruf­zei­chens im Zu­sam­men­hang mit Ama­teur­funk­an­la­gen be­trägt die Ver­wal­tungs­ge­bühr 110 Fran­ken.

9 Führt die Zu­tei­lung ei­nes Adres­sie­rungs­ele­ments zu ei­nem über­mäs­si­gen Auf­wand, so wird die Ver­wal­tungs­ge­bühr nach Zeit­auf­wand be­rech­net.

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