Verordnung
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Art. 3 Gebührenansätze
1 Für die Bemessung der Gebühren gelten die Ansätze im Anhang. 2 Ist im Anhang kein Ansatz oder statt einer Pauschale ein Gebührenrahmen festgelegt, so werden die Gebühren, gegebenenfalls innerhalb des Rahmens, nach Zeitaufwand berechnet. Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis des ausführenden Personals 100–250 Franken. 3 Für Verfügungen und Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit kann die Handelsregisterbehörde Zuschläge bis zu 50 Prozent der Gebühr erheben. |