vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Oktober 2009)
1 Dieses Gesetz gilt für die Geobasisdaten des Bundesrechts.
2 Es gilt für andere Geodaten des Bundes, soweit das übrige Bundesrecht nichts anderes vorschreibt.
3 Die Vorschriften für Geodaten gelten sinngemäss auch für geologische Daten des Bundes.
4 Das dritte, vierte und fünfte Kapitel gehen abweichenden Vorschriften in anderen Bundesgesetzen vor.