Bundesgesetz
über Geoinformation
(Geoinformationsgesetz, GeoIG)

vom 5. Oktober 2007 (Stand am 1. Januar 2023)


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Art. 19

1 Der Bun­des­rat kann Stel­len der Bun­des­ver­wal­tung er­mäch­ti­gen, zur Er­fül­lung be­son­de­rer Kun­den­wün­sche Geo­da­ten und wei­te­re Leis­tun­gen im Be­reich der Geo­in­for­ma­ti­on ge­werb­lich an­zu­bie­ten.

2 Das An­ge­bot an ge­werb­li­chen Leis­tun­gen muss in ei­nem en­gen Zu­sam­men­hang mit der Auf­ga­be der er­mäch­tig­ten Stel­le ste­hen und darf de­ren Er­fül­lung nicht be­ein­träch­ti­gen.

3 Die er­mäch­tig­te Stel­le bie­tet die ge­werb­li­chen Leis­tun­gen auf pri­vat­recht­li­cher Ba­sis an. Sie setzt den Preis nach den Be­din­gun­gen des Mark­tes fest und gibt die An­sät­ze be­kannt. Die ge­werb­li­chen Leis­tun­gen müs­sen ins­ge­samt min­des­tens kos­ten­de­ckend er­bracht und dür­fen nicht mit Er­trä­gen aus dem Grun­d­an­ge­bot der Stel­le ver­güns­tigt wer­den.

BGE

138 I 378 (2C_485/2010) from 3. Juli 2012
Regeste: Art. 27, 51 Abs. 2, Art. 94, 98 Abs. 3, Art. 189 Abs. 4 BV; Art. 1 ff. VVG; Art. 2 VAG; Versicherungsabkommen Schweiz-EU; Wirtschaftsfreiheit; Zulässigkeit einer unternehmerischen Tätigkeit des Staates im Allgemeinen und der Kantonalen Sachversicherung Glarus (Glarnersach) im Besondern; Prüfungsbefugnisse des Bundesgerichts nach Gewährleistung einer Kantonsverfassung durch die Bundesversammlung. Überprüfung einer Kantonsverfassung (E. 5). Tritt ein staatliches Unternehmen mit gleichen Rechten und Pflichten wie ein privater Unternehmer und im Wettbewerb zu diesem auf, so entsteht den Privaten bloss ein weiterer Konkurrent, was keine Einschränkung der individualrechtlichen Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) darstellt, solange das private Angebot durch die staatliche Massnahme nicht geradezu verdrängt wird (E. 6.2). Mit dem Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit (Art. 94 Abs. 4 BV) ist eine unternehmerische Tätigkeit des Staates vereinbar, sofern eine formell-gesetzliche Grundlage besteht, die Tätigkeit im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist und der Grundsatz der Wettbewerbsneutralität gewahrt bleibt (E. 6.3). Die Ausdehnung des Tätigkeitsgebietes der Glarnersach entspricht dem Willen des Gesetzgebers des Kantons Glarus (E. 7), was im vorliegenden Zusammenhang ein genügendes öffentliches Interesse darstellt, zumal dieses jedenfalls nicht rein fiskalischer Natur ist (E. 8). Die Wettbewerbsneutralität der unternehmerischen Staatstätigkeit verbietet systematische Quersubventionierungen zwischen Monopol- und Wettbewerbsbereich (E. 9.1-9.3). Eine öffentliche Versicherungsanstalt untersteht auch im Wettbewerbsbereich nicht dem Versicherungsaufsichtsgesetz (E. 9.5). Keine Verletzung des Versicherungsabkommens Schweiz-EU (E. 10). Versicherungsverträge im Wettbewerbsbereich unterliegen dem Versicherungsvertragsgesetz (E. 11.2).

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