Verordnung
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Art. 22 Zugang zu Geobasisdaten der Stufe A
1 Zu Geobasisdaten der Zugangsberechtigungsstufe A wird Zugang gewährt. 2 Der Zugang wird im Einzelfall oder generell für Teile des Datensatzes eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn:
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