Verordnung
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Art. 25 Einwilligung zur Nutzung
1 Die Einwilligung zur Nutzung zum Eigengebrauch wird erteilt, wenn:
2 Die Einwilligung zur gewerblichen Nutzung wird erteilt, wenn:
3 Die Einwilligung zur Nutzung kann befristet werden, wenn der Verlust der Aktualität der Daten zu einer Gefährdung führen kann. 4 Die Einwilligung kann hinsichtlich Zweck, Intensität oder Dauer der Nutzung beschränkt werden, wenn die Höhe der Gebühr von diesen Faktoren abhängt. 5 Die jeweils zuständige Fachstelle kann für bestimmte Geobasisdaten die Nutzung ohne Einwilligung zulassen. |