Verordnung
über Geoinformation
(Geoinformationsverordnung, GeoIV)

vom 21. Mai 2008 (Stand am 1. Juli 2021)


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Art. 25 Einwilligung zur Nutzung

1 Die Ein­wil­li­gung zur Nut­zung zum Ei­gen­ge­brauch wird er­teilt, wenn:

a.
der Zu­gang ge­währt wer­den kann;
b.
die Nut­ze­rin oder der Nut­zer de­kla­riert hat, dass die Nut­zung aus­sch­liess­lich dem Ei­gen­ge­brauch dient;
c.
die Ge­bühr durch Ver­fü­gung oder Ver­trag fest­ge­legt oder vor­ab be­zo­gen wird.

2 Die Ein­wil­li­gung zur ge­werb­li­chen Nut­zung wird er­teilt, wenn:

a.
der Zu­gang ge­währt wer­den kann;
b.
die Nut­ze­rin oder der Nut­zer re­gis­triert ist;
c.
die Nut­ze­rin oder der Nut­zer Zweck, In­ten­si­tät und Dau­er der ge­werb­li­chen Nut­zung de­kla­riert hat;
d.
die Ge­bühr durch Ver­fü­gung oder Ver­trag fest­ge­legt oder vor­ab be­zo­gen wird;
e.
Da­ten der Zu­gangs­be­rech­ti­gungs­stu­fe B auch den Drit­ten zu­gäng­lich ge­macht wer­den dür­fen, an wel­che die Wei­ter­ga­be vor­ge­se­hen ist.

3 Die Ein­wil­li­gung zur Nut­zung kann be­fris­tet wer­den, wenn der Ver­lust der Ak­tua­li­tät der Da­ten zu ei­ner Ge­fähr­dung füh­ren kann.

4 Die Ein­wil­li­gung kann hin­sicht­lich Zweck, In­ten­si­tät oder Dau­er der Nut­zung be­schränkt wer­den, wenn die Hö­he der Ge­bühr von die­sen Fak­to­ren ab­hängt.

5 Die je­weils zu­stän­di­ge Fach­stel­le kann für be­stimm­te Geo­ba­sis­da­ten die Nut­zung oh­ne Ein­wil­li­gung zu­las­sen.

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