Verordnung
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Art. 34 Dienste für Geobasisdaten
1 Die Geobasisdaten werden durch folgende Geodienste zugänglich und nutzbar gemacht:
2 Das Bundesamt für Landestopografie kann für diese Geodienste Vorschriften über die qualitativen und technischen Anforderungen im Hinblick auf eine optimale Vernetzung erlassen. Es berücksichtigt dabei den Stand der Technik und die Normierung auf internationaler Ebene. 3 Die jeweils zuständige Fachstelle des Bundes kann in ihrem Fachbereich ergänzende Weisungen erlassen. |