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Art. 15 Archivierung
1 Liegt die Zuständigkeit nach Artikel 8 Absatz 1 GeoIG bei einer Stelle des Bundes, richtet sich die Archivierung nach dem Archivierungsgesetz vom 26. Juni 19985 und den zugehörigen Ausführungsvorschriften. 2 Liegt die Zuständigkeit beim Kanton, bezeichnet dieser durch Rechtssatz die für die Archivierung zuständige Stelle. 3 Das Bundesamt für Landestopografie kann die Mindestdauer der Aufbewahrung festlegen. |