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Art. 44 Gebühren 15
1 Keine Gebühren werden erhoben für:
2 Gebühren können erhoben werden bei übermässiger Nutzung dieser Daten, Dienste und Produkte. Sie entsprechen einem angemessenen Beitrag an die Infrastrukturkosten für die übermässige Anzahl Abfragen oder das übermässige Datenvolumen. 3 Gebühren werden erhoben für:
4 Soweit diese Verordnung und der Gebührentarif des zuständigen Departements keine anderen Regelungen enthalten und keine vertraglichen Regelungen bestehen, wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben. 5 Bereitstellungs- und Transportkosten können zusätzlich zu den Gebühren nach den Absätzen 3 und 4 in Rechnung gestellt werden. 15 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 3. April 2020, in Kraft seit 1. März 2021 (AS 2021 37). |