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Art. 5 Anerkennungsverfahren
1 Das Gesuch um Anerkennung des Hochschulabschlusses und der theoretischen Vorbildung wird spätestens mit der Anmeldung zum Staatsexamen schriftlich bei der Geometerkommission eingereicht. 2 Dem Gesuch sind beizulegen:
4 Die Geometerkommission entscheidet:
5 Sie eröffnet den Entscheid schriftlich der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller. 6 Sie kann unvollständige Gesuche zur Ergänzung zurückweisen. |