Verordnung
über die Ingenieur-Geometerinnen und
Ingenieur-Geometer
(Geometerverordnung, GeomV)


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Art. 5 Anerkennungsverfahren

1 Das Ge­such um An­er­ken­nung des Hoch­schul­ab­schlus­ses und der theo­re­ti­schen Vor­bil­dung wird spä­tes­tens mit der An­mel­dung zum Staats­ex­amen schrift­lich bei der Geo­me­ter­kom­mis­si­on ein­ge­reicht.

2 Dem Ge­such sind bei­zu­le­gen:

a.
das Ab­schluss­di­plom ei­ner Hoch­schu­le nach Ar­ti­kel 3;
b.
die Stu­di­en­aus­wei­se, ein­sch­liess­lich der Aus­wei­se al­ler bis­her be­stan­de­nen Prü­fun­gen in ein­zel­nen Fä­chern nach Ar­ti­kel 4 Ab­satz 1;
c.
der schwei­ze­ri­sche Ma­tu­ri­täts­aus­weis oder ein gleich­wer­ti­ger Nach­weis der Vor­bil­dung nach Ar­ti­kel 4 Ab­satz 2.
3 Ein schwei­ze­ri­scher Be­rufs­ma­tu­ri­täts­aus­weis und ein schwei­ze­ri­sches Hoch­schul­di­plom wer­den als Nach­weis der theo­re­ti­schen Vor­bil­dung nach Ar­ti­kel 4 Ab­satz 2 an­er­kannt.

4 Die Geo­me­ter­kom­mis­si­on ent­schei­det:

a.
über die An­er­ken­nung des Hoch­schul­ab­schlus­ses;
b.
ob die Vor­aus­set­zun­gen für die An­er­ken­nung der theo­re­ti­schen Vor­bil­dung in den ein­zel­nen Fä­chern er­füllt sind oder nicht.

5 Sie er­öff­net den Ent­scheid schrift­lich der Ge­such­stel­le­rin oder dem Ge­such­stel­ler.

6 Sie kann un­voll­stän­di­ge Ge­su­che zur Er­gän­zung zu­rück­wei­sen.

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