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Art. 13 Vorprüfungsverfahren
1 Die nach kantonalem Recht zuständige Behörde unterbreitet dem Bundesamt für Landestopografie folgende vorgesehene Änderungen von Gemeindenamen:
2 Das Gesuch kann mehrere Varianten enthalten. Diese werden einzeln geprüft. 3 Dem Vorprüfungsgesuch werden die Vorakten beigelegt. Sie enthalten alle für die Beurteilung nach Artikel 12 notwendigen Angaben und Unterlagen. 4 Das Verfahren richtet sich nach den Artikeln 62a–62c des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 19976 über das konzentrierte Entscheidverfahren. Die Frist für die Stellungnahme der Bundesstellen beträgt 30 Tage. |