Verordnung
über die geografischen Namen
(GeoNV)

vom 21. Mai 2008 (Stand am 1. Juli 2017)


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Art. 14 Vorprüfungsentscheid

1 Der Vor­prü­fungs­ent­scheid ent­hält:

a.
die Fest­stel­lung, ob die vor­ge­schla­ge­nen Na­men ge­neh­mi­gungs­fä­hig sind;
b.
ei­ne Be­grün­dung der Ab­leh­nung, falls ein Na­me nicht ge­neh­mi­gungs­fä­hig ist.

2 Der Ent­scheid wird spä­tes­tens zwei Mo­na­te nach der Ein­rei­chung des Ge­suchs er­öff­net.

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