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Art. 20 Grundsätze
1 Geografisch abgrenzbare, zusammenhängende Siedlungsgebiete von landesweiter Bedeutung, die auch untergeordnete Siedlungen einschliessen können, sind mit einem eindeutigen Ortschaftsnamen und einer eindeutigen Postleitzahl zu bezeichnen. 2 Jede Ortschaft erhält eine eindeutige Postleitzahl, in begründeten Fällen mehrere eindeutige Postleitzahlen. 3 Die Schreibweise der Ortschaftsnamen und die geografische Abgrenzung der Ortschaften (Perimeter) der amtlichen Vermessung sind behördenverbindlich. |